Thomas Rieck Baugutachter

Über 10 Jahre Erfahrung

Baumängel liegen dann vor, wenn die Leistung des Bauunternehmers oder Handwerkers von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Liegt ein Baumangel vor, steht dem Bauherr ein Gewährleistungsanspruch zu. Baumängel, die der Unternehmer zu verantworten hat, müssen durch die Firma nachgebessert werden, wenn Sie diese dazu auffordern. Der Unternehmer erhält die Chance innerhalb einer vereinbarten Frist diese Mängel zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können Sie diese Mangelbeseitigung durch eine andere Firma auf Kosten des mangelverursachenden Unternehmers durchführen lassen. Dieser Fall heißt Ersatzvornahme.
Im Falle schwerer Mängel am Bau, können Sie die Abnahme bis zur Beseitigung dieser Baumängel verweigern.

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Baumängel liegen dann vor, wenn die Leistung des Bauunternehmers oder Handwerkers von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Liegt ein Baumangel vor, steht dem Bauherr ein Gewährleistungsanspruch zu. Baumängel, die der Unternehmer zu verantworten hat, müssen durch die Firma nachgebessert werden, wenn Sie diese dazu auffordern. Der Unternehmer erhält die Chance innerhalb einer vereinbarten Frist diese Mängel zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können Sie diese Mangelbeseitigung durch eine andere Firma auf Kosten des mangelverursachenden Unternehmers durchführen lassen. Dieser Fall heißt Ersatzvornahme.
Im Falle schwerer Mängel am Bau, können Sie die Abnahme bis zur Beseitigung dieser Baumängel verweigern.

Verweigerung der Bauabnahme in folgenden Fällen:
Mangelhafte Abdichtung des Kellers, mangelhafte Dachabdichtung, Fehlen des Balkons, Fehlen eines Eingangspodestes, Fehlende Eingangstür...
Verdeckte Mängel sind Baumängel, die erst später auftreten und die der Unternehmer zu vertreten hat (z.B. der feuchte Keller nach langer Regenperiode => fehlerhafte Abdichtungen oder Drainage und abblätternde Farbe an Fenstern => falsches Profil oder Grundierung, schlechtes Material), müssen Sie dem Unternehmer bekannt machen. Zudem müssen Sie ihn zur Beseitigung der Mängel auffordern. Kommt er dem nicht nach können sie Ersatzvornahme leisten lassen. Sind Baumängel kaum oder nicht zu beseitigen, weil ihre Behebung für Sie oder für den Unternehmer unzumutbar wäre, so können Sie eine Minderung des Preises verlangen.
Im Falle von erbrachter Eigenleistung ist darauf zu achten, dass Ihre selbst erbrachte Leistung ebenfalls mangelfrei sein muss, vor allem, wenn Leistungen des Unternehmers auf Ihre Vorarbeit in Eigenleistung aufsetzen (z.B. Abdichtung/ Estrich als Eigenleistung und darauf folgend Trittschalldämmung & Laminat/ Parkett durch Unternehmer).
Ist ein Mangel des Unternehmers auf Ihre eigene Leistung zurückzuführen, so haben Sie keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung durch den Unternehmer.

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